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Häufige Fragen zur Parkplatzkontrolle und Umtriebsentschädigung in der Schweiz
Ein richterliches Parkverbot ist eine rechtlich durchsetzbare Anordnung, die von einem Gericht oder einer zuständigen Behörde erlassen wird.
Es verhindert unbefugtes Parkieren auf Privatgrundstücken oder in ausgewiesenen Bereichen und kann bei Missachtung zivil- oder strafrechtliche Folgen haben.
Eine Umtriebsentschädigung fällt an, wenn ein Fahrzeug unberechtigt auf privatem Grund abgestellt wird. Sie dient dazu, den Aufwand für Kontrolle, Dokumentation und die administrative Bearbeitung des Parkverstosses zu decken.
Dabei handelt es sich nicht um eine staatliche Busse, sondern um eine privatrechtliche Entschädigung im Rahmen der Parkplatzkontrolle.
Eine Umtriebsentschädigung deckt den administrativen Aufwand durch unberechtigtes Parkieren ab. Dazu zählen beispielsweise Kontrolle, Halterermittlung oder Bearbeitungskosten.
In der Schweiz kann eine solche Forderung unter Umständen auf Art. 41 OR gestützt werden. Voraussetzung ist meist ein nachweisbarer Aufwand oder Schaden.
Für strafrechtliche Sanktionen ist ein richterliches Parkverbot erforderlich. Für eine zivilrechtliche Umtriebsentschädigung nach Art. 41 OR nicht zwingend.
Die rechtliche Beurteilung hängt vom Einzelfall ab.
PADET führt Parkplatzkontrollen ausschliesslich auf privaten Liegenschaften durch, auf denen ein gerichtlich angeordnetes Parkverbot besteht und eine entsprechende Beschilderung vorhanden ist.
Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Einrichtung des Parkverbots sowie bei der korrekten Beschilderung.
Zusätzlich benötigen wir eine schriftliche Vollmacht für das jeweilige Parkplatzareal.
Sicherheitsfirmen dürfen auf Privatgrundstücken Parkplatzkontrollen durchführen und Umtriebsentschädigungen fordern, sofern sie beauftragt sind und ein richterlich verfügtes Parkverbot missachtet wird.
Bei Missachtung eines richterlichen bzw. audienzrichterlichen Parkverbots kann eine Umtriebsentschädigung verlangt werden.
Das Bundesgericht erlaubt den Ersatz effektiver Umtriebe wie Personalaufwand, Porto, Papierkosten oder einfache Administration.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch ohne richterliches Parkverbot zivilrechtliche Ansprüche möglich.
Dazu gehören beispielsweise Umtriebsentschädigungen oder Schadenersatzforderungen. Strafrechtliche Sanktionen sind ohne gerichtliches Verbot jedoch meist nicht möglich.
Eigentümer dürfen private Parkflächen entsprechend kennzeichnen.
Eine klare Beschilderung hilft, unberechtigtes Parkieren zu verhindern und Ansprüche durchzusetzen.
Für strafrechtliche Folgen reicht eine private Beschilderung allein jedoch oft nicht aus.
Im Kanton St. Gallen liegen die Kosten für ein richterliches Parkverbot meist insgesamt zwischen ca. CHF 300 und CHF 1’000.
Die Gebühren setzen sich aus den Gerichtskosten sowie der Bearbeitung des Gesuchs beim zuständigen Kreisgericht zusammen. Zusätzlich können Kosten für die Verbotstafel und deren Anbringung entstehen.
Die genaue Höhe hängt vom jeweiligen Gericht und Aufwand ab.
Das Einwand-Formular ermöglicht es Ihnen, Einwände gegen eine Umtriebsentschädigung wegen Falschparkens einzureichen oder Fragen dazu zu klären.
Das Kontaktformular steht Ihnen für allgemeine Fragen und Anliegen rund um unsere Dienstleistungen zur Verfügung.
So stellen wir sicher, dass Ihr Anliegen schnell und korrekt bearbeitet wird.
Gehen Sie zu ‚Anfragen‘ unter ‚Formular für Einwände.
Dort können Sie Ihren Einwand einreichen, zum Beispiel gegen eine Umtriebsentschädigung wegen Falschparkens.
Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder (mit * gekennzeichnet) aus, damit Ihre Anfrage korrekt bearbeitet werden kann.“
Ein Fahrzeug darf auf privatem Grund grundsätzlich dokumentiert werden, wenn dies zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche notwendig ist.
Die Dokumentation dient in der Regel als Beweissicherung bei unberechtigtem Parkieren. Dabei müssen die Vorgaben des Schweizer Datenschutzrechts eingehalten werden.
Die Aufnahmen sollten zweckgebunden und verhältnismässig erfolgen.
Diese Massnahme könnte eine Nötigung nach Artikel 181 Strafgesetzbuch (StGB) darstellen. Dieser Vorgang ist nicht zu empfehlen.
Stattdessen sollten rechtliche Schritte über die zuständigen Behörden erfolgen.
Bei einer Einsprache wird geprüft, ob das Fahrzeug korrekt abgestellt war und ob die Kontrollvorgaben eingehalten wurden.
Eine Einsprache ist berechtigt, wenn sich der Fahrzeughalter rechtlich korrekt verhalten hat oder ein Fehler bei der Kontrolle vorliegt.
In nachgewiesenen Notfällen kann zusätzlich Kulanz gewährt werden.

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